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LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06 |
Zitiervorschläge
LG Berlin, Entscheidung vom 11. April 2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06 (https://dejure.org/2007,29476)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 286
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
Auszug aus LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06
Hintergrund dieses Gesetzes war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337).Er wäre des weiteren nicht gehindert, eine angemessene Anerkennung von Arbeit dadurch vorzusehen, daß der Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen - durch Arbeit seine Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern kann" (BVerfG NJW 1998, 3337, 3338).
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
Auszug aus LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06
Denn nach einer Erhebung des Bundesverfassungsgerichts beträgt die durchschnittliche Vollzugsdauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung etwa in Baden-Württemberg sechs Jahre, in Bayern sieben Jahre, in Hessen und Nordrhein-Westfalen vier Jahre und siebe Monate und in Schleswig-Holstein zwei Jahre und drei Monate; die wiederholte Sicherungsverwahrung wurde in Bayern im Durchschnitt 10, 2 Jahre lang und in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich sechs Jahre und drei Monate lang vollzogen (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 unter A. V.). - KG, 25.10.2004 - 5 Ws 560/04
Strafvollzug: Vorzeitige Entlassung bei Zurückstellung der Vollstreckung
Auszug aus LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06
Auch das Kammergericht hat mit seinem Beschluss vom 25.10.2004 - 5 Ws 560/04 Vollz (NStZ 2005, 291) klargestellt, dass der maßgebliche Entlassungszeitpunkt i.S.d. § 43 Abs. 9 StVollzG sich an der Entlassung auszurichten hat, mit der "die Vollstreckung der Strafe endgültig oder zumindest so beendet ist, dass die Strafvollstreckungsbehörde keinen unmittelbaren Zugriff auf den Verurteilten mehr hat".
- OLG Nürnberg, 09.06.2009 - 2 Ws 284/09
Strafvollzug in Bayern: Wechsel in ein psychiatrisches Krankenhaus als …
Eine Entlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann nicht vor, wenn der Verurteilte lediglich in eine andere Vollzugsart, vorliegend eine Unterbringung nach § 64 StGB, wechselt (vgl. KG Berlin NStZ 2005, 291; LG Berlin NStZ-RR 2007, 286).