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   LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06   

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https://dejure.org/2007,29476
LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06 (https://dejure.org/2007,29476)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06 (https://dejure.org/2007,29476)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. April 2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06 (https://dejure.org/2007,29476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 286
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06
    Hintergrund dieses Gesetzes war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337).

    Er wäre des weiteren nicht gehindert, eine angemessene Anerkennung von Arbeit dadurch vorzusehen, daß der Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen - durch Arbeit seine Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern kann" (BVerfG NJW 1998, 3337, 3338).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06
    Denn nach einer Erhebung des Bundesverfassungsgerichts beträgt die durchschnittliche Vollzugsdauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung etwa in Baden-Württemberg sechs Jahre, in Bayern sieben Jahre, in Hessen und Nordrhein-Westfalen vier Jahre und siebe Monate und in Schleswig-Holstein zwei Jahre und drei Monate; die wiederholte Sicherungsverwahrung wurde in Bayern im Durchschnitt 10, 2 Jahre lang und in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich sechs Jahre und drei Monate lang vollzogen (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 unter A. V.).
  • KG, 25.10.2004 - 5 Ws 560/04

    Strafvollzug: Vorzeitige Entlassung bei Zurückstellung der Vollstreckung

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06
    Auch das Kammergericht hat mit seinem Beschluss vom 25.10.2004 - 5 Ws 560/04 Vollz (NStZ 2005, 291) klargestellt, dass der maßgebliche Entlassungszeitpunkt i.S.d. § 43 Abs. 9 StVollzG sich an der Entlassung auszurichten hat, mit der "die Vollstreckung der Strafe endgültig oder zumindest so beendet ist, dass die Strafvollstreckungsbehörde keinen unmittelbaren Zugriff auf den Verurteilten mehr hat".
  • OLG Nürnberg, 09.06.2009 - 2 Ws 284/09

    Strafvollzug in Bayern: Wechsel in ein psychiatrisches Krankenhaus als

    Eine Entlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann nicht vor, wenn der Verurteilte lediglich in eine andere Vollzugsart, vorliegend eine Unterbringung nach § 64 StGB, wechselt (vgl. KG Berlin NStZ 2005, 291; LG Berlin NStZ-RR 2007, 286).
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